Gestaltungssatzung -Antrag der CDU Fraktion zur Sitzung des Rates am 7. Juli 2026

Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur Sitzung des Rates am 7.07.2026 zur Änderung der Gestaltungssatzung und Gestaltungsfibel

Sehr geehrter Herr Endereß, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
aus der Bürgerschaft, von Mietern und Vermietern, erreichen uns kritische Anmerkungen zur Wirkung der bestehenden Gestaltungssatzung, die am 24.04.2018 in Kraft getreten ist, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften in Teil B zu den Werbeanlagen. Dabei stellt die Gestaltungsfibel die Grundlage für die Gestaltungssatzung für den Bereich Haan-Innenstadt, insbesondere auch der Fußgängerzonen, dar.
Antrag: Die Gestaltungssatzung und die Gestaltungsfibel werden an die aktuellen Bedürfnisse im Hinblick auf Werbung in oder hinter Schaufenstern, an der Fassade und in den Fenstern der Obergeschosse im Geltungsbereich der Satzung angepasst. Dies mit dem Ziel, Werbung nicht generell auszuschließen und den Gewerbetreibenden die Möglichkeit der Eigenwerbung mit konkreten Maßgaben einzuräumen. Der Entwurf einer aktualisierten Satzung soll nach der Sommerpause im SPA beraten und anschließend beschlossen werden. Bis dahin sind angedrohte Bußgeldverfahren auszusetzen.
Begründung: Die wirtschaftlichen Bedingungen und auch Werbeformen haben sich seit 2018 geändert. Einzelhändler und Dienstleister stehen unter enormem wirtschaftlichem Druck. Sie beleben unsere Innenstadt und müssen die Chance haben, auf sich aufmerksam zu machen. Gleichzeitig soll das Stadtbild sich harmonisch gestalten.

Exemplarisch seien hier drei Themen genannt:

1. Der § 8 untersagt im Geltungsbereich die Aufstellung von Warenautomaten, die jedoch an der Bahnhofstr. 82 neben der DHL-Station stehen.
2. Rund um den Neuen Markt gibt es in den Obergeschossen Gewerbetreibende, Ärzte, Dienstleister, die ihre Fenster zu Werbezwecken nutzen. Hier muss eine ausgewogene Regelung (Quote) gefunden werden, die es den Unternehmen erlaubt, einen Teil der Fensterflächen für Eigenwerbung, nicht für Produktwerbung, zu nutzen. Die Gewerbetreibenden, Dienstleister und Ärzte sollen die Möglichkeit haben, sich zu präsentieren und den Kunden Orientierung zu geben. Gleichzeitig sollen vollflächige Beklebungen der Fenster oder die Anbringung von Transparenten an stilbildenden Balkonen oder Fassadenelementen ausgeschlossen sein.
3. Auch muss der Einsatz von Leuchtkästen/beleuchteten Werbeflächen, digitalen und ggf. beweglichen Anzeigen und rollierenden, aufmerksamkeitsheischenden Werbesystemen (Barbershops) in Schaufenstern oder in Fenstern in den Obergeschossen geregelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Kaimer                                     Annette Leonhardt
Fraktionsvorsitzender                  stellv. Fraktionsvorsitzende

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